Inhalt
Arbeiten mit Tieren
Wer gewerbsmässig mit Tieren arbeitet, sie z.B. behandelt oder transportiert, benötigt eine Bewilligung.
Tierärztinnen und Tierärzte
Tierärztinnen und Tierärzte, die Tätigkeiten in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.
Die Fachstelle für Gesundheitsfachpersonen und Medizinalberufe ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Gesundheit.
In Appenzell Innerhoden ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.
Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten
Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten, die Tätigkeiten in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.
Die Fachstelle für Gesundheitsfachpersonen und Medizinalberufe ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Gesundheit.
In Appenzell Innerhoden ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.
Tätigkeiten im bewilligungsfreien Bereich
Seit dem 1. Januar bzw. 1. Juni 2019 unterstehen Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden nicht mehr einer gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht. Dennoch müssen sie weiterhin die allgemeinen Vorgaben des Gesundheitswesens beachten.
Ein Merkblatt finden Sie in der grünen Box rechts.
Gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege
Wer gewerbsmässig Klauen- und Hufpflege betreibt, benötigt eine Bewilligung. Die Bewilligung wird vom Wohnkanton ausgestellt und gilt für die ganze Schweiz.
Das Bewilligungsgesuch finden Sie in der gelben Box rechts.
Eigenbestandesbesamer / Besamungstechniker
Tierhalterinnen und Tierhalter, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, dürfen die Rinder oder Schweine im eigenen Bestand selber künstlich besamen. Sie benötigen dazu eine Bewilligung. Das Gesuchformular finden Sie in der gelben Box rechts.
Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die gewerbsmässig Tiere künstlich besamen, bedürfen ebenfalls einer Bewilligung.
Viehhandel
Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.
Um das Viehhandelspatent zu erlangen, muss ein Einführungskurs besucht und eine Prüfung abgelegt werden.
Tiertransporte
Tiertransporte unterliegen tierpolizeilichen Vorgaben und müssen die Bestimmungen des Tierschutzes einhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV unter "Tiertransporte“ sowie in der Broschüre "Tiertransportvorschriften“ in der gelben Box rechts.
Zusätzliche Informationen
Dokumente und Formulare
Vorgaben
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11)
Transport von Klauentieren zum Viehmarkt
Merkblatt über Tätigkeiten an Tieren im bewilligungsfreien Bereich
Appenzell Ausserrhoden
Kantonale Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen vom 11. Dezember 2007 (bGS 811.13)
Appenzell Innerrhoden
Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe vom 4. Dezember 2018 (GS 811.001)