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Tierarzneimittel
Tierarzneimittel dienen dazu, kranke Tiere zu behandeln, um deren Gesundheit und Wohlbefinden zurück zu erlangen oder zum Beispiel mittels Schutzimpfung zu erhalten.
Informationen zum fachgerechten Umgang mit Tierarzneimitteln finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Behandlungsjournale und Inventarlisten
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter müssen die Anwendung von Tierarzneimitteln nachvollziehbar dokumentieren. Dazu sind ein Behandlungsjournal sowie eine Inventarliste für Tierarzneimittel, die auf dem Betrieb auf Vorrat vorhanden sind, zu führen. Die Aufzeichnungen müssen unter anderem Angaben zur Anwendung beziehungsweise zum Bezug und zur Rückgabe oder Entsorgung der Arzneimittel enthalten. Für verschiedene Tierarten sind separate Inventarlisten zu führen.
Die Aufzeichnungen können auf Papier oder Elektronisch geführt werden. Entsprechende Vorlagen finden Sie in der gelben Box rechts. Behandlungsjournale und Inventarlisten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Für Bienenhaltungen gelten besondere Vorgaben zur Buchführung. Separate Informationen und Vorlagen dazu finden Sie ebenfalls in der gelben Box rechts.
Tierärztliche Privatapotheken / Verkauf von Tierarzneimitteln
Das Führen einer tierärztlichen Privatapotheke oder eines Detailhandelsbetriebs mit Verkauf von Tierarzneimitteln bedarf einer kantonalen Bewilligung und wird regemässig durch das Veterinäramt überprüft.
Für Bewilligungen ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Gesundheit zuständig, in Appenzell Innerhoden das Departement Gesundheit und Soziales.
Vigilance-Meldungen
Werden bei der Anwendung eines Tierarzneimittels unerwünschte Arzneimittelwirkungen (unerwartete, schädliche Reaktionen) festgestellt, so sind diese von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt oder auch vom Tierhaltenden selber zu melden. Das entsprechende Formular ist auf dieser Seite rechts in der gelben Box zu finden
Entsorgung von Tierarzneimitteln
Nicht mehr verkehrsfähige Tierarzneimittel oder leere Antibiotikafläschchen gelten als Sonderabfälle und müssen dementsprechend auf dem richtigen Weg entsorgt werden. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Kehricht oder über die Kanalisation entsorgt werden. Sonderabfälle dürfen nur an bewilligte Entsorgungsbetriebe und mit Begleitschein oder Sammelbegleitschein abgegeben werden (bei gewerblichen Betrieben i.d.R. über Entsorgungsfirmen oder Lieferanten; andere Wege je nach Menge und Weg können toleriert werden, z.B. Ökohof, öffentliche Apotheke, ev. Tierärztin / Tierarzt).