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Arbeiten mit Tieren

Wer gewerbsmässig mit Tieren arbeitet, sie z.B. behandelt oder transportiert, benötigt eine Bewilligung.

Tierärztinnen und Tierärzte

Tierärztinnen und Tierärzte, die Tätigkeiten in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.

Die Fachstelle für Gesundheitsfachpersonen und Medizinalberufe ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Gesundheit.
In Appenzell Innerhoden ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten

Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten, die Tätigkeiten in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.

Die Fachstelle für Gesundheitsfachpersonen und Medizinalberufe ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Gesundheit.
In Appenzell Innerhoden ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

Tätigkeiten im bewilligungsfreien Bereich

Seit dem 1. Januar bzw. 1. Juni 2019 unterstehen Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden nicht mehr einer gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht. Dennoch müssen sie weiterhin die allgemeinen Vorgaben des Gesundheitswesens beachten.

Ein Merkblatt finden Sie in der grünen Box rechts.

Gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege

Wer gewerbsmässig Klauen- und Hufpflege betreibt, benötigt eine Bewilligung. Die Bewilligung wird vom Wohnkanton ausgestellt und gilt für die ganze Schweiz.

Das Bewilligungsgesuch finden Sie in der gelben Box rechts.

Eigenbestandesbesamer / Besamungstechniker

Tierhalterinnen und Tierhalter, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, dürfen die Rinder oder Schweine im eigenen Bestand selber künstlich besamen. Sie benötigen dazu eine Bewilligung. Das Gesuchformular finden Sie in der gelben Box rechts.

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die gewerbsmässig Tiere künstlich besamen, bedürfen ebenfalls einer Bewilligung.

Viehhandel

Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

Um das Viehhandelspatent zu erlangen, muss ein Einführungskurs besucht und eine Prüfung abgelegt werden.

Tiertransporte

Tiertransporte unterliegen tierpolizeilichen Vorgaben und müssen die Bestimmungen des Tierschutzes einhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV unter "Tiertransporte“ sowie in der Broschüre "Tiertransportvorschriften“ in der gelben Box rechts.