Inhalt
Schiesswesen ausser Dienst
Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht
Weiteres dazu finden Sie auf der Webseite der Schweizer Armee.
Bis wann muss die Schiesspflicht erfüllt werden?
Alle im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaften Schiesspflichtigen, welche die obligatorische Schiesspflicht bis 31. August noch nicht erfüllt haben, müssen zur Erfüllung der Schiesspflicht den Nachschiesskurs in Zivil bestehen. Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot, keinen Sold und auch keine andere Entschädigung.
Die Schiesspflicht kann nicht im Militärdienst erfüllt werden
Dieses Schiessen gehört zu den Pflichten ausser Dienst und darf nicht während dem Militärdienst, sondern muss bei einem anerkannten Schiessverein absolviert werden. Die Daten sind unter www.sat.admin.ch und www.ksv-ar.ch einsehbar. Alle Schiesspflichtigen erhalten im Februar vom SAT, 3003 Bern eine schriftliche Aufforderung.
Von der Schiesspflicht dispensiert sind
- Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
- Rekruten, die im laufenden Jahr ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden.
- Dienstpflichtige, die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub in die Schweiz zurückkehren.
- Dienstpflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder in die Armee eingeteilt und mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden.
- Die von einer militärischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.
- Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Versäumnis der Schiesspflicht
Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt wird durch die zuständige Kantonale Militärbehörde gemäss Art. 188 und 198 des Militärstrafgesetzes bestraft.
Persönliche Leihwaffen
Die Voraussetzungen für den Bezug von persönlichen Leihwaffen entnehmen Sie der Schiessverordnung VBS, Art. 45 sowie der Webseite der Logistikbasis der Armee.
Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum
AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist. Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
Zusätzlich muss für die Überlassung der Waffe zu Eigentum ein aktuell gültiger Waffenerwerbsschein (nicht älter als 3 Monate) vorgewiesen werden. Das Gesuch ist bei der im Kanton zuständigen Behörde (Polizei) einzureichen.
Die Kosten für die Änderung, Kennzeichnung und Datenerfassung der Waffe betragen:
- für die Pistole Fr. 30.--
- für das Stgw 90 Fr. 100.--
Die Bedingungen zur Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum finden Sie auf der Webseite der Logistikbasis der Armee.