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Spiel und Lotterie

In Appenzell Ausserrhoden sind bewilligungspflichtig:

  • das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten.
  • die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen.
  • die Durchführung von Lottoveranstaltungen.

Die Durchführung einer Tombola oder unselbständigen Lottoveranstaltung, deren maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken nicht übersteigt, ist bewilligungsfrei. Sie sind der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Voraus mit dem entsprechenden Formular anzuzeigen.

Unselbständig ist eine Lottoveranstaltung gemäss Art. 6 KGS, die im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Unselbständige Lottoveranstaltungen richten sich sinngemäss nach den privilegierten Bestimmungen von Art. 4 und Art. 5 KGS. Gewinne von Lottoveranstaltungen bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen.

Das Bundesrecht sieht vor, dass die Gewinne bei Tombolas sowie Lottoveranstaltungen ausschliesslich in Sachpreisen bestehen dürfen. Gutscheine als Gewinne bei Tombolas sind grundsätzlich unzulässig, einzig vereinzelt Gutscheine beispielsweise eines lokalen Gewerbebetriebs (wie einer Metzgerei) sind vertretbar. Gutscheine von Grossverteilern (Einkaufsläden wie z.B. Coop) stellen keine Sachpreise dar, da sie wie Geld verwendet werden können.

Weitere Auskunft zu Spiel und Lotterie erteilt das Departementssekretariat (Adresse siehe rechts).



Zusätzliche Informationen

Departement Inneres und Sicherheit

Schützenstrasse 1
9100 Herisau
T: +41 71 343 63 63
Bürozeiten
Das Sekretariat ist jeweils vormittags besetzt.

Thomas Bischof

Leiter Rechtsdienst
T: +41 71 343 63 59