Inhalt
Rechtliche Infos
Der Strafbefehl
Busse / unbedingte Geldstrafe
Bussen und unbedingte Geldstrafen müssen grundsätzlich innerhalb 30 Tagen bezahlt werden. Soweit die verurteilte Person die Busse bzw. die unbedingte Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ein.
Bedingte Geldstrafe
Wenn eine bedingt vollziehbare Strafe ausgesprochen wurde, wird diese einstweilen nicht vollzogen. So muss also eine bedingte Geldstrafe nicht bezahlt werden. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit wird die Strafe dann endgültig nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Wer jedoch während der Probezeit erneut straffällig wird, Weisungen missachtet oder sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, dass die Strafe zusätzlich zur neuen Strafe vollzogen wird (Art. 46 StGB).
Verteidigung
Anwalt der ersten Stunde
Seit dem 01.01.2011 hat die beschuldigte Person bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme das Recht einen Anwalt beizuziehen. Gemäss Art. 158 StPO muss die beschuldigte Person darauf hingewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, d.h. wird dieser Hinweis nicht gemacht, ist die Einvernahme ungültig und darf im weiteren Strafverfahren nicht verwendet werden.
Amtliche Verteidigung
Die beschuldigte Person kann eine amtliche Verteidigung beantragen, wenn sie bedürftig ist und es sich um eine schwere Straftat handelt. Der amtliche Verteidiger wird vorläufig vom Staat bezahlt, kann aber von der beschuldigten Person trotzdem frei unter zugelassenen Anwälten ausgewählt werden.
Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn
- die Untersuchungshaft (einschliesslich einer vorläufigen Festnahme) mehr als 10 Tage dauert
- ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht
- sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist
- die Staatsanwaltschaft vor dem Kantonsgericht oder dem Obergericht persönlich auftritt
- ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchgeführt wird
Unentgeltliche Rechtspflege
Auch die Privatklägerschaft hat Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtspflege für die Durchführung ihrer Zivilansprüche. Die Voraussetzungen sind erfüllt wenn
- die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
- die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint
Zusätzliche Informationen
Staatsanwaltschaft
Montag, Dienstag, Donnerstag:
08.30 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr / 13.30 - 15.30 Uhr