Inhalt
Referenden
300 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können verlangen, dass eine Gesetzesvorlage (oder ein interkantonaler oder internationaler Vertag mit gesetzgebendem Charakter) zur Volksabstimmung gebracht wird (Art. 60bis Kantonsverfassung, bGS 111.1).
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation bei der Kantonskanzlei eintreffen. Über die zu beachtenden Einzelheiten gibt das Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12) Auskunft.
Unterschriftenliste
Erklärvideo über das korrekte Ausfüllen von Unterschriftenlisten
Die Bundeskanzlei erklärt in einem Video, wie die Stimmberechtigten Unterschriftenlisten korrekt ausfüllen können. Diese Vorgaben gelten sinngemäss auch für die Unterzeichnung von kantonalen Volksinitiativen oder kantonalen Referenden. Link zum Video
Zusätzliche Informationen
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