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Referenden

300 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können verlangen, dass eine Gesetzesvorlage (oder ein interkantonaler oder internationaler Vertag mit gesetzgebendem Charakter) zur Volksabstimmung gebracht wird (Art. 60bis Kantonsverfassung, bGS 111.1).

Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation bei der Kantonskanzlei eintreffen. Über die zu beachtenden Einzelheiten gibt das Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12) Auskunft.

Unterschriftenliste

Zusätzliche Informationen

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