Inhalt

Volksinitiativen

Grundlagen

Vorschriften zur kantonalen Volksinitiative finden sich in den Art. 51ff. der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) und in den Art. 49ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12). Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgeführt, die es zu beachten gilt:

300 Stimmberechtigte können verlangen, dass

  • die Verfassung ganz oder teilweise geändert wird, oder
  • Beschlüsse und Gesetze, die den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind, erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

Form und Inhalt der Initiative

Initiativbegehren sind in zwei Formen möglich, nämlich entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung. Abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen kann die Form frei gewählt werden, wobei die beiden Formen nicht vermischt werden dürfen (Einheit der Form). Initiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen oder mit denen die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt werden, für die ein Einspracheverfahren vorgesehen sind, sind ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung zulässig. Die Initiative muss zudem die Einheit der Materie wahren. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Unterschriftenliste

Die Unterschriftenlisten dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie müssen verschiedene Bestandteile enthalten, damit sie gültig sind, nämlich mindestens die Gemeinde, in welcher die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz haben, den Wortlaut der Initiative, die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugberechtigten, eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie einen Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).

Vorprüfung

Das Initiativkomitee muss vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantonskanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitgeteilt.

Unterzeichnung der Liste

Wer eine Unterschriftenliste unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse eintragen. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.

Frist und Einreichung

Eine Frist für die Sammlung der Unterschriften ist nicht vorgesehen. Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Kantonskanzlei einzureichen.

Zustandekommen und Gültigkeit

Die Kantonskanzlei prüft, ob die Unterschriftslisten den Formvorschriften entsprechen und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen und der Kantonsrat über die Gültigkeit einer Initiative.

Rückzug

Eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung kann zurückgezogen werden, solange die zuständige Behörde ihr nicht entsprochen hat. Ein ausgearbeiteter Entwurf kann bis am dritten Tag nach der zweiten Lesung im Kantonsrat zurückgezogen werden. Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtigten beschlossen wurde.

Wichtige Hinweise

Die Unterschriftenliste darf nur ein Blatt umfassen. Unterschriftenlisten, die zwei oder mehrere Blätter umfassen, sind ungültig. Reicht der Platz auf der Vorderseite nicht aus, darf die Rückseite benutzt werden. Dabei ist ein entsprechender Hinweis anzubringen: ("Beachten Sie bitte auch die Rückseite"). In diesem Fall sind eingereichte Unterschriftenlisten nur gültig, wenn sie aus bedruckter Vorder- und Rückseite bestehen. Beispiele für kantonale Initiativen können mit Hilfe der elektronischen Geschäftssuche des Kantonsrates unter der Geschäftsart "Volksinitiative" abgerufen werden.

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11
Bürozeiten
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