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Wiederherstellung Naturobjekte
Beeinträchtigte, geschützte Naturobjekte sind wiederherzustellen (Art. 87 Abs. 2 Baugesetz, bGS 721.1). Die notwendigen Fachinformationen für sachgerechte Ersatzpflanzungen sind nachfolgend zusammengestellt:
Die Lage der geschützten Naturobjekte ist auf dem Geoportal ersichtlich. Ersatzpflanzungen haben grundsätzlich am Ort der geschützten Objekte, in der geschützten Ausdehnung (Länge, Breite, Anzahl Einzelbäume) und im bisherigen Charakter zu erfolgen --> Geschützte Naturobjekte gemäss kantonaler Schutzzonenplanung
Für Ersatzpflanzungen sind ausschliesslich standortangepasste, einheimische Pflanzen zu verwenden. Reine Fichtenanpflanzungen gelten nicht als standortangepasst.
Die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern hat sachgerecht zu erfolgen. Die geschützten Naturobjekte sind vor Wildverbiss und Weidevieh zu schützten und fachgerecht zu pflegen. Die Naturobjekte sind langfristig zu erhalten.
Geeignete einheimische Bäume und Wildgehölze sowie Vorrichtungen zum Schutz vor Wildverbiss können über den Fachhandel bezogen werden. Als günstiges Pflanzmaterial eignen sich insbesondere spezielle "Heckensortimente" mit einheimischen Sträuchern und Bäumen.