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Kommunale Planung
Die Gemeinden spielen in der Raumplanung eine zentrale Rolle. Sie sind einerseits als Körperschaften angesprochen, die angestrebte Gemeindeentwicklung zu definieren und die gewünschte Richtung zu lenken. Andererseits sind sie gefordert, die kantonalen Planungen in ihrem Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Bei den Aufgaben steht das Planungsamt den Gemeinden beratend zur Seite.
Raumplanungsgesetz (RPG1) und kantonaler Richtplan: Umsetzung
Das Departement Bau und Volkswirtschaft hat die Ausserrhoder Gemeinden an einer Veranstaltung im März 2018 über die Umsetzung des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Richtplanes informiert. Ziel ist es, dass die kommunalen Richtpläne aller Gemeinden zeitnah mit einer Innenentwicklungsstrategie ergänzt werden. Die Gemeinden mit zu grossen Bauzonen müssen diese zudem verkleinern; dazu müssen sie potentielle Auszonungsflächen mit einer Planungszone belegen.
Kommunale Richtplanung
Mit dem Gemeinderichtplan wird die erwünschte räumliche Entwicklung der Gemeinde in groben Zügen auf einen Zeithorizont von 20 - 25 Jahren hinaus vorgezeichnet. Die Erarbeitung von kommunalen Richtplänen richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) Der Gemeinderichtplan ist grundsätzlich behördenverbindlich.
Bei der Erarbeitung der kommunalen Richtplanung sind die übergeordneten Planungen, das heisst Sachpläne und Konzepte des Bundes, wie auch die Richtplanung des Kantons und allfällige weitere Konzepte zu berücksichtigen.
Kommunale Nutzungsplanung
Basierend auf dem Gemeinderichtplan erarbeitet die Gemeinde eine Nutzungsplanung für das gesamte Gemeindegebiet. Baureglement und Zonenplan sind Teil dieser Nutzungsplanung und bilden die planerische Grundordnung der Gemeinde. Sie gewährleisten eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung.
Sie regeln die Nutzung des Bodens eigentümerverbindlich und parzellenscharf. Das Baureglement regelt Zweck und Dichte der einzelnen Zonenarten und enthält allgemeine, für das gesamte Gemeindegebiet geltende Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie technische Anforderungen an Bauten und Anlagen. Der Abteilung Raumentwicklung obliegt bei der Erarbeitung der Nutzungsplanungen die Aufgabe, den Gemeinden beratend zu Seite zu stehen und die Planungsinstrumente zur Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt oder den Regierungsrat vorzubereiten.
Grösse der Bauzonen
Um eine geordnete Besiedlung zu gewährleisten, ist die Grösse der Bauzonen auf den tatsächlichen Bedarf für Wohnen und Arbeiten abzustimmen. Im kantonalen Richtplan, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, ist das prognostizierte Wachstum bis 2040 angegeben, nach dem sich die Bauzonendimensionierung der Gemeinde zu richten hat. Der kantonale Richtplan definiert zudem, dass Gemeinden mit Zentrumsfunktion bis zum Jahr 2060 insgesamt die heutige Nutzungsdichte (Stand 1. Mai 2014) um 10 % erhöhen müssen. Für die Berechnung der Bauzonengrössen und der Nutzungsdichten stellt die Abteilung Raumentwicklung ein Berechnungsmodell in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung. Die Tabelle ist von den Gemeinden in den erläuternden Planungsbericht nach Art. 47 RPG zu integrieren. Sie steht den von den Gemeinden beauftragten Planern zur Verfügung. Eine Anleitung dazu und den Methodenbeschrieb findet sich hier.
Mehrwertausgleich
Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) per 1. Januar 2019, wurde der nach Art. 5 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR700) zu regelnde Ausgleich erheblicher Planungsvor- und nachteile in Appenzell Ausserrhoden festgelegt. Die gesetzlichen Vorgaben zum Mehrwertausgleich sind in Art. 56a ff BauG definiert. Die weiterführenden Unterlagen zeigen den Prozess und die Zuständigkeiten einer entsprechenden mehrwertabgabepflichtigen Nutzungsplanung (Einzonung nach Art. 56b BauG) auf. Die Gemeinden haben bei der Umsetzung der Mehrwertabgabe eine zentrale Funktion in Bezug auf die Ermittlung der Fälligkeit (Art. 56g BauG). Die notwendigen internen Prozesse haben die Gemeinden eigenständig sicherzustellen. Das Amt für Raum und Wald nimmt jährlich eine Überprüfung des kantonalen Fonds (Art. 56j BauG) vor und kontaktiert in diesem Kontext die Gemeinden.
Sondernutzungsplanung
Als Sondernutzungspläne gelten Baulinienpläne, Überbauungspläne und Erneuerungspläne. Sie haben als Sonderbauordnung für ein bestimmtes festgelegtes Gebiet grundeigentümerverbindliche Wirkung.
Mit Baulinien (Baulinienplan) werden im öffentlichen Interesse Mindestabstände von Bauten und Anlagen gegenüber Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, unterirdischen Bauten, Gewässern und Wäldern festgelegt sowie Räume für die Siedlungsgliederung, Arkaden, Durchgänge und Aussichtslage gesichert. Mit Pflichtbaulinien können Ortsbilder, Quartiere und Aussenräume gestaltet werden. Grundsätzlich stellt der Baulinienplan die niedrigste Stufe der Sondernutzungspläne dar. Ist für ein entsprechendes Gebiet kein Baulinienplan rechtskräftig, gelten die im Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz (bGS 721.1) und in der Bauverordnung (bGS 721.11) festgelegten Mindestabstände.
Der Überbauungsplan dient hauptsächlich dem Zweck der Überbauung von mehreren Grundstücken, die noch nicht überbaut sind. Es ist jedoch denkbar, dass er auch auf bereits überbauten Parzellen eingesetzt wird. Die Sonderbauvorschriften des Überbauungsplans definieren eine spezifisch auf die ortsbaulichen, architektonischen oder landschaftlichen Problemstellungen des betroffenen Gebiets ausgerichtete Bauordnung. Dazu können unter anderem die Anordnung, Gliederung, Grösse und Abstände der Bauten, die Dachform, Materialwahl und Fassadengestaltung, die Ausstattung des Planungsperimeters mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen, die Gestaltung und Bepflanzung des öffentlichen Raums sowie die Freihaltung von Aussichtslagen gehören. Die Intensität der Nutzung kann um maximal 10 % der Ausnützung und maximal 1 Vollgeschoss erhöht werden.
Der Erneuerungsplan dient dem Zweck der Erneuerung von mehreren Grundstücken, die bereits grösstenteils überbaut sind. In der neuen Gesamtkonzeption zur Innenentwicklung stellt der Erneuerungsplan das zentrale Instrument zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung der behördenverbindlichenInnenentwicklungsstrategie des Gemeinderichtplans dar. Im Zusammenspiel mit einer die bestehende Grundnutzungszone überlagernden Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneuerung eines bestimmten Gebiets der Gemeinde ermöglicht es der Erneuerungsplan, die abstrakten Vorgaben der Strategie in der konkreten Sondernutzungsplanung zu realisieren. Die Erneuerung umfasst gemäss Begriffsdefinition die Instandsetzung oder das Wiederherstellen eines gesamten Bauwerks oder von Bauteilen in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand. Mit einem Erneuerungsplan können somit über Jahre gewachsene Strukturen, welche eine Weiterentwicklung aufgrund der mehrheitlich ausgeschöpften Regelbauweise (u.a. Grenzabstände, Ausnützung) einschränken oder gar verunmöglichen, aufgebrochen und neu geregelt werden.
Erschliessungsprogramm
Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitliche Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen Anlagen aufzeigt (Erschliessungsstrasse, Kanalisation, Wasser, etc.). Das Erschliessungsprogramm ist grundsätzlich mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert. Es ist auf die Nutzungsplanung der Gemeinde abgestimmt und berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde sowie die Nachfrage nach Bauland.
Ergänzend zum Erschliessungsprogramm erlassen die Gemeinden ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezialreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entsprechenden Bestimmungen enthalten, werden im Erschliessungsreglement unter anderem die Bemessungsgrundlage und die Tarife für die Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungsanlagen, die Erhebung der Grundeigentümerbeiträge und die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde geregelt.
Link zur Wegleitung Erschliessungsprogramm Kanton Appenzell Ausserrhoden (pdf)
Unüberbaute Bauzonen (Stand der Erschliessung)
Mit der Übersicht Stand der Erschliessung soll ein Überblick über die Baureife der in der Bauzone gelegenen Parzellen geschaffen werden. Es werden darin grundsätzlich fünf Stadien der Baureife je Zonenart (Wohnzonen, Mischzonen, Gewerbe- und Industriezonen, Spezialzonen) unterschieden. Aus dem Instrument ist grundsätzlich ersichtlich, welche Erschliessungs- oder Planungsmassnahmen noch notwendig sind, um die jeweiligen Parzellen überbauen zu können. Im Weiteren gibt der Stand der Erschliessung Auskunft darüber, wie viel Bauzone noch als unüberbaute Reserve zur Verfügung steht.