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Kantonale Planung

Die Abteilung Raumentwicklung beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Amtsstellen mit allen Sachfragen der Raumentwicklung. Dies sind insbesondere die Planung und Koordination übergeordneter Infrastrukturanlagen, die grundsätzliche räumliche Ordnung, die Erhaltung und Pflege der Landschaft, die Natur, sowie die Kulturgüter und Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Die Abteilung Raumentwicklung hat zudem eine koordinierende Funktion bei Kantons- und Landesgrenzen überschreitenden Planungen, soweit diese das Territorium oder die Sachinteressen des Kantons betreffen.

Kantonale Richtplanung

Das wichtigste Instrument, um die raumplanerische Entwicklung auf kantonaler Ebene zu steuern und zu koordinieren, ist der kantonale Richtplan. Er liefert Informationen über die räumliche Entwicklung des Kantons, über die geeigneten Landwirtschaftsflächen, die schönen und wertvollen Landschaftsräume, die Naturgefahren, den Raumbedarf für die Gewässer und die Aufwertungsgebiete im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Gegenstand separater Richtpläne sind die Fuss- und Wanderwegnetze.

In den kantonalen Richtplan werden Vorhaben oder Planungen aufgenommen, wenn sie raumwirksame Bedeutung haben, von übergeordnetem Interesse sind, behördenverbindlich wirken und operabel sind. Der Richtplan gibt damit eine Problemübersicht und zeigt den Problemlösungsstand auf. In einigen Fällen gelingt es, die Entscheidungsverfahren abzuschliessen; in anderen Fällen werden Aufträge zur Weiterbearbeitung erteilt. Das System der Abstimmungskategorien (Ausgangslage, Vororientierung, Zwischenergebnis, Festsetzung) schafft dazu die Voraussetzungen.

Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Er ist nach Genehmigung durch den Bundesrat für die Behörden aller Stufen gleichermassen verbindlich.

Aktueller Stand (in Kraft seit 1. April 2022)

Nachführung 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2019)

Nachführung 2010 (in Kraft seit 1. Mai 2012)

Nachführung 2006 (in Kraft seit 1. Juni 2008)

Richtplan 2002 (in Kraft seit 1. Juni 2002)

Unterlagen nicht digital vorhanden, bitte kontaktieren Sie das Sekretariat.

Kantonaler Schutzzonenplan

Im kantonalen Schutzzonenplan sind die rechtlich geschützten überkommunalen Natur- und Kulturobjekte sowie die geschützten überkommunalen Bauensembles in Form von Weilern oder Ortsbildern festgehalten. Konkret sind dies Landschaftsschutzzonen, Naturschutzzonen, Naturobjekte, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, geschützte Weiler und kantonale Kulturobjekte.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Raumentwicklung

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 71