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Baugesuche - Plangenehmigung und Planbegutachtung
Bei Neu-/Umbauten und Umnutzungen bei industriellen und gewerblichen Betrieben müssen die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt werden.
Baugesuche
Durch die Berücksichtigung dieser gesetzlichen Anforderungen bereits während der Planungsphase von Neu- und Umbauten sowie Umnutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, aber auch Anlagen, können spätere Änderungen und Nachrüstungen und damit unnötige Kosten vermieden werden. Das Arbeitsinspektorat begutachtet die Pläne gerne und kostenlos bereits vor Baueingabe und teilt den Betrieben/Planern die noch zu berücksichtigenden Massnahmen mit.
Im Normalfall ist für ein Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich. In diesem Fall werden die Planunterlagen dem Arbeitsinspektorat automatisch vom kantonalen Baukoordinationsdienst (BKD) zur Stellungnahme zugestellt.
Wichtig: Bei einzelnen Umnutzungen und Umbauten im Inneren von Betriebs-/Gewerbegebäuden, die gemäss Baubewilligungsbehörde (Gemeinde) keine Baubewilligung erfordern, müssen Betriebe mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat direkt Kontakt aufnehmen, damit eine Planbegutachtung (wenn nötig) oder eine Plangenehmigung durchgeführt werden kann.
Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen industriellen Betrieb oder einen Betrieb mit besonderen Gefahren gemäss Art. 1 ArGV4, erstellt das kantonale Arbeitsinspektorat eine Plangenehmigung (PG) in Form einer kostenpflichtigen Verfügung. Nach Abschluss der Bau- und Einrichtarbeiten ist der Betrieb verpflichtet, sich beim Arbeitsinspektorat zu melden und einen Abnahmetermin abzusprechen. Die Bauabnahme führt zu einer Betriebsbewilligung, sobald alle Anforderungen erfüllt sind.
Planbegutachtung
Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen Gewerbebetrieb (übrige Betriebe, die obiger Definition für die Erstellung einer PG nicht unterstehen), erstellt das kantonale Arbeitsinspektorat eine Planbegutachtung (PBG), in der ausgeführt wird, welches die gesetzlichen Anforderungen sind und was angepasst werden muss, damit für das Projekt Gesetzeskonformität erreicht wird. Eine PBG wird nicht in Form einer Verfügung ausgestellt. Sie erhält aber Verfügungscharakter durch die Einbindung in die Baubewilligungsverfügung, die in der Regel von der Gemeindebaubewilligungsbehörde ausgestellt wird. Die Bauabnahme erfolgt durch die Baubewilligungsbehörde, welche bei Abweichungen Nachbesserungen verlangt oder das Arbeitsinspektorat auf nicht eingehaltene, gesetzliche Vorgaben aufmerksam macht. In diesem Fall setzt das Arbeitsinspektorat die gesetzlichen Vorgaben nachträglich durch. In ausgewählten Fällen nimmt das Arbeitsinspektorat an diesen Bauabnahmen teil, oder nimmt eine solche auf Wunsch des Bauherrn oder des Planers vor.
Bei PBG's wird nach der Abnahme und Nachbesserung keine Betriebsbewilligung ausgestellt.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Arbeitsgesetz (ArG SR 822.11)
Verordnungen 3 zum ArG (ArGV3 SR 822.113): Grundlagen Gesundheitsschutz
Verordnungen 4 zum ArG (ArGV4 SR 822.114): Grundlagen Arbeitssicherheit
Wegleitung zu ArGV3 und ArGV4
Gesetz über die Unfallversicherung (UVG SR 832.20)
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV SR 832.20)