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Betriebsschliessung & Massenentlassung
In schwierigen wirtschaftlichen Situationen tragen Arbeitgeber Verantwortung für ihre Arbeitnehmenden. Massenentlassungen und Betriebsschliessungen müssen vom Arbeitgeber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit gemeldet werden. Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen, spätestens aber dann, wenn die Kündigungen ausgesprochen werden. Dabei kann das Amt beim Prozess und Vorgehen eine aktive Hilfeleistung bieten.
Das Obligationenrecht (OR) sieht bei Massenentlassungen besondere Bestimmungen vor. Diesbezügliche Vorschriften enthalten auch das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sowie verschiedene Gesamtarbeitsverträge.
Als Massenentlassung (OR 335d) gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen und bei folgenden Betriebsgrössen:
Anzahl Arbeitnehmende im Betrieb | Anzahl Kündigungen |
---|---|
20 - 99 | >= 10 |
100 - 299 | >= 10 |
>= 300 | >= 30 |
In den genannten Fällen muss zusätzlich zur Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit vorgängig die Mitarbeiterschaft informiert und ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden (siehe auch Merkblatt).
Eine Sozialplanpflicht besteht ab 30 betroffenen Arbeitnehmenden bei Betrieben, welche mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen.
Achtung!
Spricht der Arbeitgeber Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung aus, ohne vorher die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung zu konsultieren, kann die Kündigung von jeder arbeitnehmenden Person als missbräuchlich angefochten werden.
Unterstützung Arbeitslosenversicherung AR
Das RAV Herisau unterstützt die von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitenden bei der Stellensuche. Über das Anmeldeprozedere sowie die Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit informiert die Arbeitslosenversicherung AR bei Bedarf gerne im Rahmen einer Informationsveranstaltung. Nehmen Sie diesbezüglich mit der Arbeitslosenversicherung AR Kontakt auf.