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Arbeits- und Ruhezeiten sowie Bewilligungen

Überstunden/Überzeit

Man spricht von Überstunden, sobald die vertraglich vereinbarte oder nach Gesamtarbeitsvertrag vorgegebene Wochenarbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit zählen Stunden, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.

Zeiterfassungspflicht

Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Die Zeiterfassungsdokumente müssen während fünf Jahren aufgehoben werden.

Sonntagsverkäufe

Die Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden können 4 Sonntage pro Jahr bestimmen, an denen für Sonntagsverkäufe Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Der Arbeitnehmerschutz muss jedoch gewährleistet werden.

Tages-, Abend- und Nachtzeitraum

Bewilligungspflicht Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zwingende Nacht und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben wie Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc. werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung. Für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften muss in Appenzell Ausserrhoden jedoch bei der zuständigen Gemeinde ein Gesuch eingereicht werden.

Erteilung von Bewilligungen

Vorübergehende Bewilligungen (bis maximal 6 Monate) erteilt der Kanton, dauernde Bewilligungen (z. B. mehrere Jahre oder alljährlich wiederkehrende Feiertagsarbeit) der Bund (SECO). Arbeitszeitgesuche für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können unter EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen eingereicht werden. Eine Beratung im Vorfeld eines möglichen Einsatzes wird angeboten.

Arbeiten an Feiertagen

An den gesetzlich anerkannten Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen.

Es gelten allerdings die gleichen Ausnahmen wie bei der Sonntagsarbeit. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, benötigen die Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (und allenfalls auch eine Polizeierlaubnis nach kantonalem Ruhetagsgesetz). Keine arbeitsgesetzliche Bewilligung ist notwendig für Betriebe, die in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (z.B. Spitex-Betriebe, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des SECO.

Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Arbeitsinspektorat AR oder direkt das SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 29 48, Fax +41 58 462 78 31, abas@clutterseco.admin.ch.