Die Bundesversammlung hat am 17. Dezember 2021 die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme bis Ende 2022 verlängert. Damit können Unternehmen finanziell unterstützt werden, welche im laufenden Jahr durch die behördlichen Covid-Massnahmen Umsatzeinbussen zu verzeichnen haben. Der Regierungsrat hat die kantonalen gesetzlichen Grundlagen erlassen und per 5. April in Kraft gesetzt. Damit ermöglicht er den Unternehmen weiterhin, ihre ungedeckten Fixkosten im Jahr 2022 wegen Umsatzeinbussen finanziell auszugleichen. Der Regierungsrat anerkennt mit dem Härtefallprogramm 2022 die immer noch herausfordernde Situation in bestimmten Branchen aufgrund der Covid-19-Massnahmen.
Gelder beantragen können Unternehmen, die in einer 12-Monatsperiode zwischen März 2020 und Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz 2018 und 2019 zu verzeichnen haben; oder aber seit dem 1. November 2020 für mehr als 40 Tage behördlich geschlossen wurden. Entschädigt werden ungedeckte liquiditätswirksame Fixkosten bis zu einem Verhältnis von höchstens 9 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019. Es werden auch mit diesem Unterstützungsprogramm keine Umsatzrückgänge ausgeglichen. Beurteilt werden die Gesuche wiederum durch ein Expertengremium. Auch Unternehmen, die bereits eine Vergütung der ungedeckten Fixkosten bis Ende Jahr 2021 erhalten haben, können ein Gesuch für die Zeit ab Januar 2022 einreichen. Ein Gesuch muss mindestens die Betrachtungsperiode von einem Quartal abdecken.
Gesuche können ab Mitte April 2022 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare sind ab diesem Zeitpunkt auf der Homepage unter www.ar.ch/awa aufgeschaltet.