Inhalt
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Ausbildungsbeiträge werden im rechnerischen Anspruchsfalle für Erst- und Zweitausbildungen gewährt, die zu einem anerkannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen:
- Sekundarstufe II (Brückenangebote, berufliche Grundbildung und Mittelschulen) sowie Passerellen;
- Hochschulen (Tertiärstufe A);
- höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B).
Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für Ausbildungen, die nach einer Zweitausbildung absolviert werden, sowie für Weiterbildungen.
Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
Ist die frei gewählte Ausbildung nicht die kostengünstigste, so werden nur jene anrechenbaren persönlichen Kosten berücksichtigt, welche auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden. Das heisst zum Beispiel für Ausbildungen privater Anbieter, dass bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs (Ausbildungsbeitragsermittlung) ausschliesslich die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten berücksichtigt werden, wie sie für Ausbildungen von öffentlich-rechtlichen Anbietern entstehen würden. Das oftmals hohe Schulgeld für private Ausbildungsangebote wird bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs nur im Rahmen der entsprechenden Ausbildungskostenpauschale berücksichtigt.