Inhalt

Dauer der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer und maximal zwei Semester darüber hinaus gewährt. Einjährige Ausbildungen sind nur während der ordentlichen Ausbildungsdauer beitragsberechtigt.

Auf schriftliches Gesuch hin können ausnahmsweise über die vorerwähnte Dauer hinaus Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss aus sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.

 

Ausbildungsunterbruch

Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbildung. Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

 

Wechsel der Ausbildung vor Abschluss 

Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen gekürzt werden.

Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darlehen bleibt bestehen.

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Informationen

Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 23