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Allg. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Wie geht man bei Neubewertungen des Finanzvermögens vor?
Im Unterschied zum Verwaltungsvermögen wird das Finanzvermögen nicht abgeschrieben. Eine mögliche Wertveränderung wird durch die periodische Neubewertung berücksichtigt. Ist bei einer Anlage des Finanzvermögens eine nachhaltige Wertveränderung absehbar, muss eine Wertkorrektur vor der nächsten systematischen Neubewertung vorgenommen werden. Wertminderungen sind solange eine Neubewertungsreserve besteht nicht erfolgsrelevant, da die Wertminderungen über die Neubewertungsreserve Finanzvermögen (Konto 2960) ausgeglichen werden. Erst wenn diese Neubewertungsreserve aufgebraucht ist, werden Wertminderungen ergebnisrelevant über die Erfolgsrechnung gebucht (Kontengruppe 344, Wertberichtigungen Anlagen FV). Aufwertungen sind immer erfolgswirksam (Kontengruppe 444, Wertberichtigungen Anlagen FV) zu buchen. Die Wertberichtigung wird direkt auf dem entsprechenden Aktivkonto gebucht, es werden keine Wertberichtigungskonten geführt.
Welcher Wert bei Liegenschaften des Finanzvermögens wird von wem wann als Bewertungsbasis erhoben? (01.01.2015)
Die Liegenschaften müssen mindestens alle fünf Jahre (2014, 2019. 2024...) durch die kantonalen Grundstückstätzer vorgenommen werden. Der Auftrag ist durch die Gemeinden zu erteilen.