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Investitionsbeiträge
Wie erfolgt eine korrekte Verbuchung von Investitionsbeiträgen (BIF, BehiG)? (05.06.2019)
Wir verweisen auf den Fachbehelf V2.0, S. 23 146 Investitionsbeiträge. An Dritte geleistete Investitionsbeiträge werden aktiviert, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- beim Empfänger werden mit dem Beitrag Vermögenswerte mit Investitionscharakter finanziert, die einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen begründen
- bei Zweckentfremdung der mitfinanzierten Anlage besteht ein Rückerstattungsanspruch
- die Investitionsbeiträge übersteigen die Aktivierungsgrenze
Geleistete Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Sachanlage abgeschrieben.
Im Kanton werden Investitionsbeiträge gemäss finanzierter Sachanlage abgeschrieben. Da es bauliche Investitionen sind, verwenden wir für Beiträge Bahninfrastruktur (BIF) und Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) die Nutzungsdauer von 25 Jahren. Die Beiträge werden somit jährlich aktiviert, sofern die Aktivierungsgrenze erreicht ist, und über 25 Jahre abgeschrieben.
Verbuchung:
Abgeltung Bahn und Bus über 6220 3611.00 (Entschädigung an Kantone)
Investitonsbeiträge über 6210 5610.00 (Investitionsbeiträge an Kantone und Konkordate)