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Baupflicht / Dispensation / Ersatzbeiträge

Schutzraumbaupflicht, Art. 70 ZSV (Art. 60 und 61 BZG)

1 Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt:

a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer

b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett

1bis Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.


Schutzraumbaupflicht durch Ersatzbeiträge (Dispensation)

Für kleinere Wohnhäuser wird ein Ersatzbeitrag pro Schutzplatz erhoben.

Verwendung der Ersatzbeiträge

Art. 62 BZG

2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.

3 Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:

a. die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;

b. den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden;

Art. 76 ZSV

1 Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Absatz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technichen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile.

Ersatzbeiträge, Art. 75 ZSV

1 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 BZG sind spätestens drei Monate nach dem Baubeginn zu entrichten.

2 Sie betragen 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz.

 


Befreiung von der Schutzraumbaupflicht (Kopie 1)

Eine Schutzraumbaupflicht ist nicht nötig bei:

  • Wiederaufbauten nach einem Elementarereignis
  • Hotels oder Gewerbebauten
  • Neubauten im Quartier und vom gleichen Eigentümer, wenn genügend Reserve-Schutzplätze vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Amt für Immobilien

Obstmarkt 1
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 82