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Feuerwerk
Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) werden gemäss Sprengstoffgesetzgebung des Bundes in folgende Kategorien eingeteilt:
- Feuerwerkskörper der Kategorie F1 darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F4 darf nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden.
- Indoorfeuerwerk gehört zu den pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.
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Am Boden knallende Feuerwerkskörper dürfen nur mit besonderer Verwendungsbewilligung in Verkehr gebracht werden.
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Abfeuern von Feuerwerk der Kat. F1 - F4
Soll ein Feuerwerk nach 22.00 Uhr abgefeuert werden, kann die zuständige Gemeinde eine Bewilligung erteilen. Die Polizei erteilt keine solche Bewilligung. Wer ein Feuerwerk während der Nachtzeit ohne Bewilligung abfeuert, muss mit einer Busse rechnen.
Hinweise für die Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F4
Für den Abbrand (Abfeuern) der Kategorie F4 braucht es eine spezielle Ausbildung. Nach erfolgreich absolviertem Kurs werden FWA oder FWB Ausweise ausgestellt. Bei diesen Ausweisen handelt es sich um eidgenössische Fachausweise. Für den Kauf braucht es einen Erwerbsschein.
Es ist empfehlenswert die Gemeindeverwaltung über den Abbrandplatz und die Abbrandzeit zu informieren.
Feuerwerksverkaufsbewilligung
Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Sicherheitspolizei. Die Firma muss im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen sein. Wenn kein Hinderungsgrund vorliegt, wird die Bewilligung ausgestellt.
Die Gesuche sind einzureichen an:
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Sicherheitspolizei, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau, Telefon: +41 71 343 66 85, Mail an Sicherheitspolizei
Gesuche und Merkblatt
Zusätzliche Informationen
Kantonspolizei
Schützenstrasse 1