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Werkinterner Verkehr
Geltungsbereich
Der Werkinterne Verkehr kommt im öffentlichen Bereich zur Anwendung.
Die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Verkehrsregeln, gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (SVG Art. 1 Abs. 2) .
Strassen sind die von Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (VRV Art. 1 Abs. 1), somit auch das Areal eines Geschäftes, soweit sich darauf Fahrzeuge oder Fussgänger bewegen.
Öffentlich sind Strassen die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (VRV Art. 1 Abs. 2).
Entscheidend ist alleine die erkennbare Widmung der Verkehrsfläche. Sie ist immer dann öffentlich, wenn sie von einer beliebigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern benützt werden kann.
Keine Kontrollschilder und kein Fahrzeugausweis sind erforderlich im nicht öffentlichen Bereich, wenn darauf nur ein genau begrenzter Kreis von Berechtigten verkehren darf. Die Eigentumsverhältnisse sind nicht massgebend. Eine der Kernaussagen der Rechtsprechung ist, dass dem Geltungsbereich des SVG grundsätzlich Verkehrsflächen entzogen sind, wenn der Wille zum ausschliesslich privaten Gebrauch des Verfügungsberechtigten durch ein entsprechendes Benutzungsverbot oder durch Abschrankung kenntlich gemacht wird.
Berechtigung für Werkinternen Verkehr
Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden. VRV Art. 77 Abs. 2.
Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist. VVV Art. 33 Abs. 1.
Anforderungen
Anforderungen an das Fahrzeug
- Beleuchtung: Die Mindestanforderungen an die Beleuchtung/Richtungsanzeiger werden vom Kanton festgelegt.
- Bremsen: Es gelten die normalen, der Fahrzeugart entsprechenden Bremsvorschriften. Wo erforderlich, ist ein Unterlegkeil mitzuführen.
- Abgasemission: Der Kanton kann den Nachweis der Einhaltung der für das Fahrzeug erforderlichen Abgasvorschrift verlangen. Die Abgaswartung ist, gleich wie bei eingelösten Fahrzeugen, gesetzeskonform durchzuführen.
- Geräuschemission: Der Kanton kann den Nachweis der Einhaltung der für das Fahrzeug erforderlichen Geräuschvorschrift verlangen. Die Geräuschentwicklung muss im üblichen Rahmen liegen.
- Gewichtsgarantien: Der Kanton kann Gewichtsgarantien verlangen und Gabellasten entsprechend dem Verwendungszweck eines Fahrzeuges reduzieren.
Anforderungen an den Fahrer
Es ist ein der Fahrzeugkategorie entsprechender Führerausweis erforderlich. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt Kat. F.
Abgabe der Sonderbewilligung
Eine Sonderbewilligung für Werkinterner Verkehr nach VVV Art. 33 kann nur abgegeben werden für Betriebe mit angrenzenden eigenen Liegenschaften, öffentlich zugänglichen Werkarealen und nur für verkehrsarme Strassen.
Gesetzliche Grundlagen
Folgende Artikel des Strassenverkehrsgesetzes und seinen Verordnungen sind zu beachten:
- Strassen Verkehrs Gesetz SVG Art. 1
- Verkehrs Regeln Verordnung VRV Art. 77
- Verkehrs Versicherungs Verordnung VVV Art. 32, 33
- Verkehrs Zulassungs Verordnung VZV Art. 71, 72
Zusätzliche Informationen
Strassenverkehrsamt
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr