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Schwere Widerhandlung
Im Falle von Atemalkoholwerten ab 0,80 mg/l (= ab 1,60 ‰) muss die Fahreignung immer durch einen Verkehrsmediziner abgeklärt werden. In der Regel wird ein polizeilich abgenommener Führerausweis bis zum Vorliegen des Gutachtens vorsorglich entzogen.
Wird eine fahreignungsrelevante Suchtproblematik festgestellt, bleibt der vorsorgliche Entzug bestehen.
Falls keine Suchtproblematik vorliegt, wird das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem Führerausweisentzug sanktioniert. Die Dauer des Entzugs ist abhängig von den weiteren Umständen: