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Revision der Führerausweisvorschriften

Die Änderungen treten wie folgt in Kraft

31. Oktober 2024

Umtausch des blauen Papierführerausweises

Die alten Führerausweise mit ihren z.T. stark von den heutigen Kategorien abweichenden Inhalten verursachen erhebliche Kosten in den Datensystemen und sollen deshalb abgelöst werden. Die Inhaber von blauen Papierführerausweisen haben die Pflicht, diesen bis spätestens am 31. Oktober 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Danach verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung, nicht aber die Fahrberechtigung selber.


Diese Änderungen wurden bereits umgesetzt

1. Januar 2019

Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung

Autofahrerinnen und Autofahrer müssen sich erst ab dem Alter von 75 Jahren alle zwei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher bestand diese Pflicht ab 70 Jahren.

1. Februar 2019

Verzicht auf den Automateneintrag

Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen (wie z.B. bei Personen, die nicht in der Lage sind, eine Fusskupplung zu betätigen).

Erleichterungen für Anhängerzüge

Es gelten beim Führen von Anhängerzügen Erleichterungen. Die Beschränkung in der Führerausweiskategorie BE (ebenso C1E und D1E) auf Kombinationen, bei denen das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreitet, wird aufgehoben. Eine Übersicht, ob die Kategorie BE erforderlich ist, finden Sie hier.

1. Januar 2020

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung gilt für alle Inhaber eines Führerausweis auf Probe. Wer ab 1. Januar 2020 den Führerausweis auf Probe in den definitiven, unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die den ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.

 

1. Januar 2021

Lernfahrausweis Kategorie B und BE ab 17 Jahren

Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Die Person muss den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Der Lernfahrausweis kann ab dem 1.1.2021 bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.

Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin (keine Lernphase von zwölf Monaten notwendig).

Ausnahme: Personen mit Jahrgang 2003, welche ab 1.1.2021 den Lernfahrausweis beantragen, müssen die Lernphase von zwölf Monaten nicht durchlaufen. Beantragen Sie den Lernfahrausweis nicht im Jahr 2021, unterstehen auch sie der Lernphase von zwölf Monaten.

Lernfahrausweis beantragen:
Personen mit Führerausweis Kategorie A1 können das Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie B frühestens 2 Wochen vor dem 17. Altersjahres einsenden.

Personen ohne Führerausweis Kategorie A1 können das Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie B frühestens 2 Monate vor dem 17. Altersjahres einsenden, die Theorieprüfung frühestens 1 Monat vor dem 17. Altersjahres absolvieren.

Motorradkategorien:
Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18Jahren bleibt.

Erwerb von Motorrad-Kategorien ab 1. Januar 2021:

◾Ab 15 Jahren Kategorie A1, maximal 50 cm3 Hubraum bei Verbrennungsmotoren und einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
◾Ab 16 Jahren Kategorie A1, maximal 125 cm3 Hubraum und maximal 11 kW Motorleistung
◾Ab 18 Jahren Kategorie A mit maximal 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
◾Nach zwei Jahren Besitz der Kategorie A 35 kW, kann ein LFA für die Kategorie A beantragt werden
◾Direkteinstieg in die Kategorie A nur für Polizei, Motorradmechaniker und Verkehrsexperten

Die praktische Grundschulung (PGS) dauert für alle Motorrad-Kategorien ab dem 1.1.2021 zwölf Stunden. Sie muss nur beim Erwerb der ersten Motorradkategorie besucht werden

Übergangsregelung Erwerb Kategorie A / A35kW:

Wer ab 1. Januar 2021 Motorräder der Kategorie A (unbeschränkt) fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Aufstieg in die unbeschränkte Kategorie A bedingt eine zusätzliche praktische Führerprüfung.

Personen, die bis am 31.12.2020 den Lernfahrausweis der Kategorie A (unbeschränkt) beantragt und die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt haben, können innerhalb der Gültigkeit des Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung absolvieren. Wenn innerhalb der Gültigkeit keine Prüfung erfolgte und ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt werden muss, gelten die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen (kein Direkteinstieg mehr möglich).

Wer Inhaber eines Lernfahrausweises der Kategorie A 35 kW ist, kann die Leistungsbeschränkung ohne praktische Führerprüfung nach zwei Jahren nur dann aufheben lassen, wenn der Lernfahrausweis bis spätestens am 31.12.2020 beantragt und die praktische Führerprüfung bis am 30.6.2021 bestanden wurde. Es ist in der Verantwortung des Lernfahrausweisinhabers, dass die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung rechtzeitig erfolgt, damit die Prüfung bis spätestens am 30.6.2021 abgeschlossen werden kann.

Gleiches gilt für den Besuch der praktischen Grundschulung (PGS). Wenn die PGS nicht innerhalb der im Lernfahrausweis aufgeführten 4-monatigen Frist abgeschlossen wird, verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit. Der neu ausgestellte Lernfahrausweis trägt dann ein Datum nach dem 31.12.2020 und somit besteht auch kein Anspruch mehr, eine Aufhebung nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die praktische Führerprüfung vor dem 30.6.2021 bestanden würde.

Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.

Weitere Informationen unter www.fueherausweise.ch

Zusätzliche Informationen

Strassenverkehrsamt

Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Gründonnerstag vor Karfreitag bis 16.00Uhr