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Herdenschutz

Der Wolf verbreitet sich immer stärker, weshalb mit Übergriffen von Wölfen auf Schafe, Ziegen und Kälber gerechnet werden muss. Es lohnt sich daher, frühzeitig Massnahmen zum Schutz der Herden zu ergreifen. Für Schutzmassnahmen ist grundsätzlich der Tierhalter verantwortlich. Wir unterstützen Sie gerne beratend und bei der Beantragung von Schutzmaterial und Beiträgen.

Wie schütze ich meine Herde?

Kleinviehherden

Zum Schutz von Kleinvieh, wie Schafe und Ziegen, soll ein Zaun folgende Anforderungen erfüllen:

  • Elektrifiziertes Weidenetz oder mindestens 4 Litzen der Höhe 90cm, gut gespannt und ohne Schlupfmöglichkeiten.
  • Stromspannung von mindestens 3000 Volt an jeder Stelle des Zauns. 
  • Wo der Zaun aufgestellt wird, soll vorgängig das Gras gemäht werden. 

Damit ein Nutztierriss vom BAFU für die Abschussbewilligung berücksichtigt wird, muss dieser Grundschutz erfüllt sein. Weitere Möglichkeiten sind im Merkblatt von Agridea Wolfschutzzäune auf Kleinviehweiden erläutert. Bei grossen Herden kann der Einsatz von Herdenschutzhunden geprüft werden. Wenden Sie sich dazu an die Landwirtschaftliche Beratung AR.

Rindvieh

Frischgeborene Kälber sind während den ersten 14 Lebenstagen einem erhöhten Risiko eines Übergriffs durch Wölfe ausgesetzt. Falls die Geburt auf der Weide erfolgt oder das Kalb nach der Geburt mit dem Muttertier auf der Weide bleibt, gelten folgende Anforderungen für den Grundschutz:

  • Überwachung des Muttertiers mit seinem Jungtier während der Geburt
  • Sofortiges Entfernen der Nachgeburt
  • Einzäunung mit Zwei-Litzenzaun von Muttertier mit Kalb während ersten 14 Tagen

Weitere Informationen sind im Agridea-Merkblatt Herdenschutzmassnahmen für Rindvieh auf Sömmerungsweiden ausgeführt. 

Beiträge für Herdenschutzmassnahmen

Das Bundesamt für Umwelt bezahlt auf Gesuch Beiträge für Herdenschutzmassnahmen. Beitragsberechtigt sind Schaf- und Ziegenhalter im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Das Gesuch muss bei der Landwirtschaftlichen Beratung eingereicht werden. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an uns, wir unterstützten Sie gerne.

Folgende Massnahmen werden unterstützt:

Verstärkung von elektrischen Weidezäunen zum Schutz von Grossraubtieren

Heimbetriebe Verstärkung: CHF 1 pro Laufmeter. Minimale Zaunhöhe von 1.05 Meter. 
Sömmerungsbetriebe 80% der effektiven Kosten der zusätzlichen Zäune für die Nacht. Minimale Zaunhöhe von 1.05 Meter. Elektrozaungeräte werden entschädigt. 

Für weitere Informationen und die Antragsstellung:  Antragsformular 10

Abgeltung für Unterhalt von geförderten Weidezäunen

Nach Gutheissung des Antrags zur Verstärkung von elektrischen Weidezäunen (Antragsformular 10) kann für den erschwerten Unterhalt in der Bergzone jährlich ein Beitrag beantragt werden. Der Beitrag beträgt aktuell CHF 0.50 pro Laufmeter. Dazu muss das Formular 10a bis jeweils am 20. Oktober ans Amt für Landwirtschaft, Obstmarkt 3, 9102 Herisau eingereicht werden.  

Für weitere Informationen und Antragsstellung:  Antragsformular 10a

Sofortmassnahmen

Sofortmassnahmen zum Herdenschutz können gemäss der  Beitragsliste des BAFU unterstützt werden. Nehmen Sie dazu bitte mit der Landwirtschaftlichen Beratung Kontakt auf.

Herdenschutzhund

Bei Fragen zu Herdenschutzhunden und dem Umgang damit wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftliche Beratung.

Vorgehen im Schadenfall

Vorgehen bei einem Riss

  1. Risse von Nutztieren sind sofort der Jagdverwaltung, Wildhüter Silvan Eugster, Tel. 079 698 19 16 oder bei Abwesenheit der Notrufzentrale der Kantonspolizei, Tel. 071 343 66 66 zu melden.
  2. Der Wildhüter oder sein beauftragter Jagdaufseher geht vor Ort und bearbeitet den Vorfall nach den Weisungen der Jagdverwaltung.
  3. Das tote Tier darf nicht verschoben werden, auch Spuren dürfen nicht beseitigt werden.
  4. Kann die Begutachtung nicht sofort erfolgen, ist der Kadaver vor Raubwild zu schützen. 
  5. Einleitung der genetischen Untersuchung durch die Jagdverwaltung
  6. Information der zuständigen Stellen durch die Jagdverwaltung

Entschädigung

  • Entschädigungsgesuche bei Wildschäden können zuhanden der Wildschadenkommission beim Amt für Raum und Wald eingereicht werden.
  • Der Eigentümer liefert alle Informationen zum Tier für die Einschätzung des Schadens
  • Nur gefundene Tiere können entschädigt werden
  • Für die Entschädigungen der Tiere gelten die Richtwerte der nationalen Zuchtverbände
  • Ist der Schaden festgestellt und definiert, werden die Tiere aus der Wildschadenkasse vergütet

Ansprechstellen und Zuständigkeiten

Die Landwirtschaftliche Beratung bietet eine kostenlose Herdenschutzberatung an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Die Aufgaben zum Herdenschutz sind auf folgende Stellen aufgeteilt. 

Landwirtschaftliche Beratung (071 353 67 52 / landwirtschaft@ar.ch)

  • Anlaufstelle für erste Auskünfte
  • Entgegennahme von Gesuchen
  • Informationsveranstaltungen zum Herdenschutz 
  • Koordinaiton des Einsatzes von Herdenschutzmaterial als Sofortmassnahme nach einem Riss
  • SMS-Warndienst für Landwirtschaftsbetriebe

Fachstelle Kleinvieh des LZSG Salez

  • Beratung und fachliche Unterstützung der Nutztierhaltenden
  • Erstellung von Herdenschutzkonzepten für die Landwirtschaftsbetriebe und Alpen
  • fachliche Unterstützung von Herdenschutz-Hundehaltenden

Die Jagdverwaltung hat folgende Aufgaben

  • Entgegennahme von Schadenmeldungen (Risse)
  • Erhebung, Beurteilung und Schätzung von Schäden an Nutztieren
  • Erstbetreuung der Nutztierhaltenden vor Ort bei einem Riss

Zusätzliche Informationen

Abteilung Beratung und Pflanzenschutz

Irene Mühlebach
Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 56