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Vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge (Ausweis F)
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaften anerkannt werden, die jedoch aus einem bestimmten Grund kein Asyl erhalten. Vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge erhalten eine Bewilligung F.
Voraussetzungen
Die Voraussetzung für eine Arbeitsbewilligung ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Anstellungsbedingungen müssen erfüllt sein. Brancheneinschränkungen sind nicht vorgesehen.
Meldepflicht
Die bisher kostenpflichtige Bewilligungspflicht von Stellenantritten und Stellenwechseln von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) wird im revidierten Gesetz durch eine vereinfachte kostenlose Meldepflicht ersetzt. Die Meldung muss online mittels Meldeformular vor Arbeitsbeginn an das Amt für Inneres, Abteilung Migration gemeldet werden.