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Konsumkreditwesen
Die gewerbsmässige Vergabe und Vermittlung von Konsumkrediten ist in der Schweiz bewilligungspflichtig und untersteht dem eidgenössischen Konsumkreditgesetz. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an Personen mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Für die Erteilung der Bewilligung müssen die Gesuchstellenden über einen guten Leumund verfügen, zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen und über die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hat ebenfalls vorzuliegen.
Die Bewilligungserteilung schützt Personen vor rechtswidrigen und unseriösen Geschäftspraktiken gewerbsmässiger Kreditvergabe und Kreditvermittlung sowie vor Überschuldung.
Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt oder gegen die Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.