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Drohnen

Schweiz übernimmt europäische Drohnenregelung

Der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr hat am 24. November 2022 die Übernahme der EU-Drohnenreglementierung sowie weiterer EU-Rechtsvorschriften durch die Schweiz beschlossen. Für Drohnenpilotinnen und -piloten gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Bestimmungen. Der schweizerischen Drohnenbranche bringt der mit der EU harmonisierte Rechtsrahmen etliche Vorteile. Der Bundesrat hat die Übernahme der neuen Bestimmungen genehmigt.

Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens regeln die Schweiz und die Europäische Union (EU) den international ausgerichteten Luftfahrtsektor einheitlich und über einen gemischten Ausschuss. Der Gemischte Luftverkehrsausschuss hat beschlossen, den in der EU bereits geltenden Rechtsrahmen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen, Modellflugzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge anderer Kategorien) ab dem 1. Januar 2023 auch in der Schweiz in Kraft zu setzen.

Die europäische Reglementierung setzt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von Drohnen fest. Neu wird abhängig vom Betriebsrisiko zwischen den drei Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. Alle Fernpilotinnen oder -piloten, die eine Drohne in der offenen Kategorie betreiben möchten, müssen ein nach einer Ausbildung mit abschliessender Prüfung erlangtes Zertifikat vorweisen können. Die übernommene Regelung sieht die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifikate in der EU und der Schweiz vor.

Verbesserter Schutz
Es gelten neue maximale Flughöhen, Gewichtslimiten sowie Gebietseinschränkungen. Um auf die Anliegen der Bevölkerung einzugehen, wurden Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit eingeführt.

Die Schweiz wird auch die europäische Regulierung zum «U-Space» anwenden. Dabei handelt es sich um eine Gesamtheit digitaler und automatisierter Funktionen und Prozesse, die in einem definierten Luftraum eingesetzt werden. Mit U-Space soll die steigende Zahl von Flugbewegungen ziviler Drohnen sicher in den Luftraum integriert werden, damit das konfliktfreie Nebeneinander von bemannten und unbemannten Luftfahrtsysteme gewährleistet ist. Die Pilotinnen und Piloten haben fortan eine bessere Übersicht über die Verkehrssituation.

Der Gemischte Ausschuss hat zudem verschiedene bestehende Bestimmungen aufdatiert. Anpassungen der Regelung von Zeitnischen (Slots) an Flughäfen klären im Kontext der COVID-19 Pandemie das Anrecht von Fluggesellschaften auf Zeitnischen in der kommenden Flugplanperiode. Für die Kraftstoffplanung werden die bestehenden Anforderungen angepasst, um auch neuen Kraftstoff- oder Energiequellen Rechnung zu tragen. Ausserdem ermöglichen administrative Erleichterungen, dass mehrere Luftfahrtunternehmen derselben Unternehmensgruppe gemeinsam eine Genehmigung zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen (CAMO) beantragen können.

Für die Schweiz unterzeichnete der Direktor des BAZL, Christian Hegner, den Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses. Der Bundesrat hat die Übernahme dieser Bestimmungen an seiner Sitzung vom 9. November 2022 genehmigt. Die neuen Bestimmungen des Abkommens treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Mit der Übernahme der EU-Drohnenregulierung sind folgende Neuerungen zu beachten: 

  • Es gilt ein Mindestalter von 12 Jahren für das Fliegen mit Drohnen (darunter nur in Begleitung einer erwachsenen Person) 
  • Es gilt eine Registrierungspflicht: UAS.gate
  • Zudem muss eine Schulung und eine Prüfung absolviert werden: UAS.gate
  • Es werden neue Flugeinschränkungen für Drohnen auf der interaktiven Drohnenkarte auf maps.geo.admin.ch publiziert. 
  • Maximale Flughöhe ist 120m, ansonsten muss eine Bewilligung beim BAZL eingeholt werden
  • Es gelten neu Mindestabstände zu unbeteiligten Personen. Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist in der offenen Kategorie verboten.

Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, muss eine Bewilligung beim BAZL eingeholt werden.

SR 748.941 - Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) (admin.ch)

Zusätzlich zu den oben genannten Verordnungen tritt am 26. Januar 2023 auch das Regelungspaket zum U-space in Kraft. Dieses besteht aus folgenden Verordnungen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/664,  
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/665, 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/666,  

Das BAZL hat bereits mit den Vorbereitungen zur Umsetzung von U-space-Lufträumen in der Schweiz begonnen. Die ersten U-Space-Lufträume und die Regeln und Anforderungen, die in diesen Luftraumgebieten gelten, werden veröffentlicht, sobald die entsprechenden Arbeiten dazu abgeschlossen sind. Dies ist nicht vor Herbst 2023 der Fall. Aus diesem Grund gibt es für UAS-Betreiberinnen und UAS-Betreiber derzeit keine Änderungen.

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07