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Flurgenossenschaften
Das Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt (bGS 211.1, ab Art. 167).
Hier finden sie Musterstatuten und eine Berechnungstabelle für einen Kostenteiler.
Für Fragen zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist der Gemeinderat der Standortgemeinde zuständig, namentlich im Baugebiet. Im Landwirtschaftsgebiet bietet das Landwirtschaftsamt eine kostenpflichtige Beratung an.
Zusätzliche Informationen
Sachbearbeiterin
Isabelle Coray
Tel.: +41 71 353 65 03
isabelle.coray@clutterar.ch