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Breite des Gewässerraums
Die Ausdehnung des Gewässerraums ist für jedes Gewässer spezifisch festzulegen. Sie ist grundsätzlich abhängig von der Grösse eines Gewässers. Je breiter ein Bach oder Fluss ist, desto grösser ist dessen Raumbedarf. Massgebend ist dabei die ursprüngliche, natürliche Breite der Gerinnesohle. Bei baulich veränderten Bächen und Flüssen, beispielsweise durch Ufer- und Sohlensicherungen oder unterirdisch verlegte Kanäle (Eindolungen), ist die natürliche Breite der Gerinnesohle herzuleiten. Darauf basierend wird die Mindestbreite des Gewässerraums gemäss Bundesvorgaben ermittelt. Bei kleinen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von maximal 2 m beträgt der Gewässerraum mindestens 11 m. Bei grösseren Bächen und Flüssen kann er deutlich mehr betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Mindestbreite des Gewässerraums angepasst. Eine Erhöhung ist beispielsweise erforderlich, wenn nur damit der Hochwasserschutz oder die Umsetzung von Revitalisierungen gewährleistet werden kann. Ebenso ist ein erhöhter Gewässerraum in Naturschutzgebieten angezeigt. Eine Reduktion wird in dicht überbauten Gebieten geprüft.
In der Regel wird der Gewässerraum symmetrisch zur Gewässerachse festgelegt. Unter Umständen ist auch eine asymmetrische Festlegung möglich. Die zwei Uferbereiche sind dann unterschiedlich breit.