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Wasserbaupolizei

Objektschutznachweis Hochwasser
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten sind wirksame und wirtschaftliche Massnahmen zum Schutz von Menschen und Sachwerten umzusetzen. Ein Objektschutznachweis wird als integrierender Bestandteil der Baugesuchseingabe verlangt. Die Gefahrengebiete sind im Zonenplan Gefahren bzw. in der Gefahrenkarte, in der Gefahrenhinweiskarte sowie in der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss ausgewiesen und unter www.geoportal.ch einsehbar. Die Baugesuchsformulare inkl. Formulare Objektschutznachweis sind unter www.ar.ch/baugesuche abrufbar.


Anforderungen an Querungsbauwerke
Für Querungsbauwerke wie Brücken oder Durchlässe gelten besondere Anforderungen an die wasserbauliche Dimensionierung (siehe nachfolgende Datei). 


Gewässerabstand für Bauten und Anlagen
Zur Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes ist bei Bauvorhaben ein ausreichender Abstand zu den Gewässern einzuhalten. Die Abstandsvorschriften sind in der eidgenössischen Gesetzgebung mit dem sogenannten Gewässerraum geregelt. Weitere Angaben dazu finden sich unter Gewässernetz und Gewässerraum. Zusätzlich sind die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes zu beachten.

Ausnahmen: Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können zudem zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten oder zonenkonforme Anlagen auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege, Anlagen zur Wasserentnahme oder -einleitung und der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen bewilligt werden.

Bestandesschutz: Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind Bauten und Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Dies bedeutet, dass sie nicht entfernt werden müssen und der notwendige Unterhalt zulässig ist.

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07

Sachbearbeiter Wasserbaupolizei

Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)