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Gewässerraum-Verzicht
In Ausnahmefällen kann von einer Festlegung des Gewässerraums abgesehen werden. Dies wird bei Eindolungen sowie sehr kleinen oder künstlichen Fliessgewässern (z. B. Hochwasser-Entlastungskanäle) geprüft. Zudem wird in der Regel bei Gewässern im Wald oder im Sömmerungsgebiet auf die Festlegung verzichtet.
Bei Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gilt gemäss Art. 114 des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) ein kantonaler Bauabstand entlang von Bächen und Flüssen. Dieser dient der Sicherstellung des zukünftigen Gewässerunterhalts sowie der minimalen ökologischen Funktionen und beträgt 5 m beidseitig ab Gewässer- bzw. Eindolungsrand.