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Gewässerraum-Verzicht

In Ausnahmefällen kann von einer Festlegung des Gewässerraums abgesehen werden. Dies wird bei Eindolungen sowie sehr kleinen oder künstlichen Fliessgewässern (z. B. Hochwasser-Entlastungskanäle) geprüft. Zudem wird in der Regel bei Gewässern im Wald oder im Sömmerungsgebiet auf die Festlegung verzichtet.

Bei Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gilt gemäss Art. 114 des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) ein kantonaler Bauabstand entlang von Bächen und Flüssen. Dieser dient der Sicherstellung des zukünftigen Gewässerunterhalts sowie der minimalen ökologischen Funktionen und beträgt 5 m beidseitig ab Gewässer- bzw. Eindolungsrand.
 

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07