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Gewässerraum-Verzicht
In Ausnahmefällen kann von einer Festlegung des Gewässerraums abgesehen werden. Dies wird bei Eindolungen sowie sehr kleinen oder künstlichen Fliessgewässern (z.B. Hochwasser-Entlastungskanäle) geprüft. Zudem wird in der Regel bei Gewässern im Wald oder im Sömmerungsgebiet auf die Festlegung verzichtet.
Bei Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gilt gemäss Baugesetz (BauG) ein kantonaler Bauabstand entlang von Bächen und Flüssen. Dieser dient der Sicherstellung des zukünftigen Gewässerunterhalts sowie der minimalen ökologischen Funktionen und beträgt 5 m beidseitig ab Gewässer- bzw. Eindolungsrand.