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Verfahren der Gewässerraum-Festlegung
Das Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums ist im Baugesetz geregelt. Die zur Festlegung des Gewässerraums notwendigen Planungsarbeiten liegen in der Zuständigkeit des Tiefbauamts. Nach Anhörung der betroffenen Kreise einschliesslich der Gemeinden werden die Gewässerraumlinien durch das Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Publikation erfolgt anschliessend im kantonalen Geoportal (www.geoportal.ch).