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Übergangsbestimmungen
Bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums oder eines Gewässerraum-Verzichts gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Diese sehen bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite bis 12 m einen beidseitigen Abstand von 8 m plus die Breite der Gerinnesohle vor. Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 12 m gilt ein beidseitiger Abstand von 20 m. Der Abstand wird gemessen ab der bestehenden Uferlinie (Gewässerrand).
Die Übergangsbestimmungen gelten auch für eingedolte, d. h. unterirdisch verlaufende, Fliessgewässer. Der Abstand bemisst sich in solchen Fällen ab Eindolungsrand. Als Gerinnesohlenbreite wird der Durchmesser bzw. die Breite der Eindolung verwendet.