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Übergangsbestimmungen

Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Diese sehen bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite bis 12 m einen beidseitigen Abstand von 8 m plus die Breite der Gerinnesohle vor. Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 12 m gilt ein beidseitiger Abstand von 20 m. Der Abstand wird gemessen ab der bestehenden Uferlinie (Gewässerrand).

Die Übergangsbestimmungen gelten auch für eingedolte Fliessgewässer. Der Abstand bemisst sich in solchen Fällen ab Eindolungsrand.

 

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07