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Gewässerunterhalt

Ein periodisch und fachgerecht ausgeführter Unterhalt an unseren Gewässern dient dem Hochwasserschutz und trägt dazu bei, die wertvollen Lebensräume zu erhalten und zu fördern. Zum Gewässerunterhalt zählen insbesondere folgende Massnahmen:

  • Zurückschneiden von einengenden Gehölzen
  • Entferung von Fallholz und hinderlichen Ablagerungen
  • Leerung von Rückhaltebauten (inkl. Rechen vor Durchlässen oder Eindolungen)
  • Behebung kleinerer Schäden an Schutzbauten
  • Ersatz von fehlender oder beschädigter Uferbestockung


Wer ist unterhaltspflichtig an den Gewässern?
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zum Gewässerunterhalt verpflichtet. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen auf ausgebauten Gewässerabschnitten in sogenannten Unterhaltsperimetern.

Grössere Unterhaltseingriffe werden durch den Kanton ausgeführt, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Die unterhaltspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden an den Kosten beteiligt.

Welche Unterhaltsmassnahmen sind bewilligungspflichtig?
Bauliche Eingriffe im und am Gewässer sind bewilligungspflichtig. Dazu zählen mitunter auch die Umlagerung oder Entnahme von Geschiebe. Ufergehölze sind geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Zudem sind während der Fischschonzeit vom 1. November bis 31. März Eingriffe im Gewässer untersagt. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Amt für Umwelt.

Tragen Sie Sorge zu unseren Gewässern. Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Unterstützung.

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Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07