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Gewässerunterhalt
Ein periodisch und fachgerecht ausgeführter Unterhalt an unseren Gewässern dient dem Hochwasserschutz und trägt dazu bei, die wertvollen Lebensräume zu erhalten und zu fördern. Zum Gewässerunterhalt zählen insbesondere folgende Massnahmen:
- Zurückschneiden von einengenden Gehölzen
- Entferung von Fallholz und hinderlichen Ablagerungen
- Leerung von Rückhaltebauten (inkl. Rechen vor Durchlässen oder Eindolungen)
- Behebung kleinerer Schäden an Schutzbauten
- Ersatz von fehlender oder beschädigter Uferbestockung
Wer ist unterhaltspflichtig an den Gewässern?
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind gemäss Art. 10 des Wasserbaugesetzes (WBauG; bGS 741.1) die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zum Gewässerunterhalt verpflichtet. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen auf ausgebauten Gewässerabschnitten in sogenannten Unterhaltsperimetern.
Grössere Unterhaltseingriffe werden durch den Kanton ausgeführt, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Die unterhaltspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden in solchen Fällen an den Kosten beteiligt.
Welche Unterhaltsmassnahmen sind bewilligungspflichtig?
Bauliche Eingriffe im und am Gewässer sind bewilligungspflichtig. Dazu zählen mitunter auch die Umlagerung oder Entnahme von Geschiebe. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Amt für Umwelt.
Was ist weiter zu beachten?
Ufergehölze sind geschützt und dürfen nicht vollständig entfernt werden (Pflegeschnitte sind zulässig). Zudem sind während der Fischschonzeit vom 1. November bis 31. März Eingriffe im Gewässer untersagt.
Tragen Sie Sorge zu unseren Gewässern. Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Unterstützung.
Weitere Links
- Bekämpfung invasiver Neophyten (ALW AR)