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Wasserbaupolizei
Bauvorhaben im Gewässerraum bzw. innerhalb des kantonalen Gewässerabstands sowie Bauvorhaben in Hochwassergefahrengebieten benötigen eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung (Art. 19 WBauG, bGS 741.1).
Gesuche sind im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bei der kommunalen Bauverwaltung einzureichen. Bei Bauvorhaben in Hochwassergefahrengebieten ist mitunter ein Objektschutznachweis erforderlich.
Keiner wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen (Art. 4b WBauV, bGS 741.11):
- geringfügige Unterhaltsarbeiten an bestehenden Werkanlagen (z. B. Werkleitungen, Mauern, Durchlässe, Brücken);
- geringfügige Bauvorhaben, die dem normalen Unterhalt dienen, wie Reparaturen oder Renovationen;
- Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung, die nicht gefahrensensible Objekte betreffen.
Detailinformationen zu den geltenden Bauvorschriften in Gewässernähe oder in Gefahrengebieten finden Sie in den nachfolgend aufgeführten Themenbereichen der Wasserbaupolizei.
Themenbereiche der Wasserbaupolizei
Zusätzliche Informationen
Sachbearbeiter Wasserbaupolizei
Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)