Inhalt

Bauvorschriften in Gefahrengebieten

In hochwassergefährdeten Gebieten gelten in Abhängigkeit des Gefährdungsgrads nachfolgende Baubeschränkungen (Art. 115a Abs. 3 BauG; bGS 721.1):

Erhebliche Gefährdung (Gefahrenstufe rot)

Die Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist verboten. Umbauten und Zweckänderungen sind zulässig, wenn sie das Schadenpotenzial mindern. Standortgebundene Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.

Mittlere Gefährdung (Gefahrenstufe blau)

Bauvorhaben können nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.

Geringe Gefährdung (Gefahrenstufe gelb)

Bauvorhaben für grössere Menschenansammlungen oder hohe Sachwerte können nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.

Die Gefahrenkarte Wasser zeigt die ausgewiesene Hochwasser-Gefahrenstufe für Ihr Grundstück. Unter Gefahrengrundlagen Wasser finden Sie weitere Angaben und Links zu den publizierten Kartenprodukten betreffend Wassergefahren.

Massgebend für die geltenden Baubeschränkungen sind die tatsächlichen Verhältnisse. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis erbracht werden, dass eine im Zonenplan Gefahren oder in der Gefahrenkarte ausgewiesene Gefahrenstufe unzutreffend ist.

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten ist mittels Objektschutznachweis aufzuzeigen, dass die notwendigen Massnahmen für den Personen- und Sachwertschutz getroffen werden.

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07

Sachbearbeiter Wasserbaupolizei

Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)