Inhalt

Bauabstand zu Gewässern

Zur Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes ist bei Bauvorhaben ein ausreichender Abstand zu den Gewässern einzuhalten. Die Abstandsvorschriften sind in der eidgenössischen Gesetzgebung mit dem sogenannten Gewässerraum geregelt.

Für Gewässer, bei welchen auf die Festlegung des Gewässerraums rechtskräftig verzichtet wurde (Gewässerraum-Verzicht), gelten die Bestimmungen zum Gewässerabstand gemäss kantonaler Baugesetzgebung.

Bauvorhaben im Gewässerraum bzw. innerhalb des kantonalen Gewässerabstands sind baubewilligungspflichtig. Mitunter ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erforderlich. Ausnahmen von der wasserbaupolizeilichen Bewilligungspflicht sind in Art. 4b WBauV (bGS 741.11) geregelt.

Eidgenössische Bauvorschriften im Gewässerraum

Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden.
 
Ausnahmen
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können innerhalb des Gewässerraums zudem zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten oder zonenkonforme Anlagen auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege, Anlagen zur Wasserentnahme oder -einleitung und der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen bewilligt werden.

Bestandesschutz
Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind Bauten und Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Dies bedeutet, dass sie nicht entfernt werden müssen und der notwendige Unterhalt zulässig ist. Weitergehende Umbauten, Erweiterungen, Nutzungsänderungen oder ein Wiederaufbau fallen nicht unter die zulässigen Massnahmen im Rahmen der Bestandesgarantie.

Hinweis: Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Die vorgenannten eidgenössischen Bauvorschriften sind auch innerhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums anzuwenden.

Kantonale Bauvorschriften innerhalb des Gewässerabstands

Gemäss Art. 114 des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) gilt für Bauten und Anlagen an Gewässern, für welche auf die Festlegung eines Gewässerraums rechtskräftig verzichtet wurde, ein beidseitiger Gewässerabstand von 5 m. Der Abstand bemisst sich ab der Uferlinie des Gewässers. Weitere Informationen dazu finden sich unter Gewässerraum-Verzicht.

Die Unterschreitung des Gewässerabstands ist zulässig, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Hochwassersicherheit ist gewährleistet,
  • der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sind sichergestellt oder nicht erforderlich,
  • es stehen keine ökologischen Interessen entgegen.


Hinweis: Bis zum Zeitpunkt eines rechtskräftigen Gewässerraum-Verzichts gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und damit die eidgenössischen Bauvorschriften zum Gewässerraum (siehe oben).

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07

Sachbearbeiter Wasserbaupolizei

Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)