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Bauabstand zu Gewässern

Zur Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes ist bei Bauvorhaben ein ausreichender Abstand zu den Gewässern einzuhalten. Die Abstandsvorschriften sind in der eidgenössischen Gesetzgebung mit dem sogenannten Gewässerraum geregelt. Zusätzlich sind die Bestimmungen zum Gewässerabstand im kantonalen Baugesetz zu beachten (Art. 114 BauG; bGS 721.1).

Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden.
 
Ausnahmen
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können innerhalb des Gewässerraums zudem zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten oder zonenkonforme Anlagen auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege, Anlagen zur Wasserentnahme oder -einleitung und der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen bewilligt werden.

Bestandesschutz
Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind Bauten und Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Dies bedeutet, dass sie nicht entfernt werden müssen und der notwendige Unterhalt zulässig ist. Weitergehende Umbauten, Erweiterungen, Nutzungsänderungen oder ein Wiederaufbau fallen nicht unter die zulässigen Massnahmen im Rahmen der Bestandesgarantie.

Übergangsbestimmungen
Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07

Sachbearbeiter Wasserbaupolizei

Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)