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Querungsbauwerke
Für oberirdische Querungsbauwerke wie Brücken oder Durchlässe gelten besondere Anforderungen an die wasserbauliche Dimensionierung und die ökologische Gestaltung. Diese sind beim Neubau wie auch bei bedeutenden Anpassungen an bestehenden Anlagen zu beachten.
Weitere Informationen dazu finden sich im kantonalen Merkblatt Querungsbauwerke (siehe «Dokumente»).
Bewilligungspflicht
Die Erstellung oder Anpassung von Querungsbauwerken über Gewässer ist baubewilligungspflichtig. Mitunter ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erforderlich. Ausnahmen von der wasserbaupolizeilichen Bewilligungspflicht sind in Art. 4b WBauV (bGS 741.11) geregelt.
Weitere Links
- VSS-Norm 40 696, Faunagerechte Gestaltung von Gewässerdurchlässen (VSS)
Zusätzliche Informationen
Sachbearbeiter Wasserbaupolizei
Michael Hug
Tel.: +41 71 353 65 13
michael.hug@clutterar.ch
(anwesend Mo., Di. & Mi.)