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Überdeckungen / Eindolungen
Gemäss Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht eingedolt, d. h. unterirdisch verlegt, oder überdeckt werden.
Ausnahmen sind allenfalls möglich für:
- Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
- Verkehrsübergänge;
- Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
- kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
- den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.