Inhalt

Überdeckungen / Eindolungen

Gemäss Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht eingedolt, d. h. unterirdisch verlegt, oder überdeckt werden.

Ausnahmen sind allenfalls möglich für:

  • Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
  • Verkehrsübergänge;
  • Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
  • kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
  • den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.

 

Zusätzliche Informationen

Tiefbauamt

Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 07