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Stipendien oder Darlehen?
Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht nur dann, wenn ein rechnerischer finanzieller Bedarf nach den im Stipendiengesetz und in der Stipendienverordnung festgeschriebenen Regeln ausgewiesen ist.
Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung werden im rechnerischen Anspruchsfalle als Stipendien ausgerichtet.
Für die Erstausbildung an Hochschulen und in der höheren Berufsbildung können ergänzend Darlehen gewährt werden.
Für Doktorausbildungen werden Darlehen, aber keine Stipendien gewährt.
Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 40. Lebensjahr begonnen, wird der Ausbildungsbeitrag grundsätzlich als Darlehen ausgerichtet.
Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden über die gesetzliche Alterslimite hinaus Stipendien gewährt, sofern damit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wird.
Ausbildungsbeiträge für Zweitausbildungen werden grundsätzlich als Darlehen gewährt.
Stipendien für die Zweitausbildung werden gewährt, wenn der erlernte Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.