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Ablauf Warnungsentzug

Über die vorgesehene Massnahme eines Warnungsentzugs wird die betroffene Person im Vernehmlassungsverfahren schriftlich informiert. Danach wird eine 14-tägige Möglichkeit gewährt, sich zum Sachverhalt zu äussern (Rechtliches Gehör).

Die definitive Verfügung über einen Warnungsentzug wird vom Strassenverkehrsamt schriftlich zugestellt und enthält im Normalfall alle Einzelheiten bezüglich der angeordneten Massnahme: Festlegung der Massnahme, Vollzugsbeginn und -dauer, Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Erwägungen, Hinweise und Gebührenfolgen.

Der Führerausweis muss beim Strassenverkehrsamt über die ganze Dauer des Entzugs hinterlegt werden. Die Hinterlegung beginnt per sofort, kann jedoch bis max. 6 Monate aufgeschoben werden. Eine Unterbrechung der Hinterlegung ist nicht möglich.

Diese Administrativmassnahme wird im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (sog. ADMAS-Register) eingetragen. Der Eintrag bleibt für 10 Jahre bestehen, sofern in dieser Zeit keine weiteren Massnahmen verfügt werden. Massnahmen werden erst gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Löschung aller registrierten Massnahmen erfüllt sind.

Wie erhält die betroffene Person den Führerausweis zurück?

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