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Umnutzung und Abparzellierung

Ursprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken erstellte Bauten, die ausserhalb der Bauzone liegen und keine landwirtschaftliche Nutzung mehr aufweisen, können ausnahmsweise für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Solche Umnutzungen von landwirtschaftlichem Wohnen zu nichtlandwirtschaftlichem Wohnen oder zu Lager- und Abstellzwecken sind baubewilligungspflichtig und benötigen nach Art. 22 und 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 93 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG, bGS 721.1) auf Basis eines Baugesuchs sowohl eine Baubewilligung der Standortgemeinde als auch eine raumplanerische Bewilligung des Amtes für Raum und Wald (ARW). Die entsprechende raumplanerische Bewilligung der Umnutzung bildet Grundlage für eine Abparzellierung im Rahmen des Bodenrechtsgesuchs.

Nachfolgende Wegleitung zeigt die notwendigen Schritte auf.

Wegleitung Umnutzung und Abparzellierung

Schematischer Ablauf

Zusätzliche Informationen

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