Inhalt

Arbeitsbewilligungen

EU/EFTA-Staaten

Für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA-Staaten gilt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Die Entsendung von Arbeitskräften ausländischer Unternehmen zur Erledigung von Aufträgen in der Schweiz ist meldepflichtig.

Weitere

Kurzfristige Tätigkeit, Praktika, Au-pair, Dienstleistungen, Musiker/innen und Künstler/innen, Erotikgewerbe.

Drittstaaten

Die Zulassung von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten unterliegt Kontingenten und Voraussetzungen.

Flüchtlinge und Asylsuchende

Für Flüchtlinge und Asylsuchende gelten spezielle Regelungen für eine Erwerbstätigkeit.

Stellenmeldepflicht

Per 1. Juli 2018 ist die Stellenmeldepflicht in Kraft getreten. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Dem Gesuch um Zulassung eines ausländischen Arbeitnehmenden ist deshalb auch der Nachweis der erfolgten Stellenmeldung beizufügen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.arbeit.swiss, der offiziellen Informationsseite des Bundes. Für Fragen im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht wenden Sie sich bitte an den RAV Arbeitgeberservice unter der Nummer 071 353 63 66 oder an rav.herisau@clutterar.ch.

Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59

Lisa Maria Hoffmann

Sachbearbeiterin
T: +41 71 353 64 35
F: +41 71 353 62 59

Wichtig

Anträge sind vollständig ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens einen Monat vor Stellenantritt einzureichen. Die Abteilung Migration nimmt anschliessend eine Erstprüfung vor. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht abschliessend eine Prüfung des Gesuchs.