Inhalt
Drittstaaten
Aus allen Nicht-EU/EFTA-Staaten – sogenannte Drittstaaten – werden gemäss Auftrag des Bundesrates in beschränktem Ausmass lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Die Zulassungskriterien sind im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) des Bundes und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgeführt.
Für die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist frühzeitig eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung ist an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen (Gesamtwirtschaftliches Interesse, Kontingentierung, Inländervorrang, Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Beschränkung auf Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte) gebunden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht.
Zusätzliche Informationen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Gesucheinreichung
Abteilung Migration
Landsgemeindeplatz 2
9043 Trogen
Wichtig
Anträge sind vollständig ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens einen Monat vor Stellenantritt einzureichen. Die Abteilung Migration nimmt eine Erstprüfung vor. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht abschliessend eine arbeitsmarktliche Prüfung.