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Flüchtlinge und Asylsuchende
Bewilligungsverfahren bei erwerbstätigen Asylsuchenden (N), vorläufig aufgenommenen Personen (F) und Flüchtlingen (B)
Die Zulassung von Asylsuchenden (N-Ausweis), vorläufig Aufgenommenen (F-Ausweis) und anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis) zum Schweizer Arbeitsmarkt kann erfolgen, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und weitere Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.
Zur Erleichterung der beruflichen Integration haben sich die im Bewilligungsverfahren involvierten Ämter und Abteilungen auf eine gemeinsame Richtlinie für die Bewilligungsverfahren geeinigt. Die Richtlinie soll Klarheit im Vollzug schaffen und eine Bewilligungspraxis sicherstellen, die sowohl dem Schutz- als auch dem Förderungsgedanken Rechnung trägt.
Meldepflicht für Stellenantritte und Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen (F-Ausweis) und anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis) seit 1. Januar 2019
Auf den 01. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit dem Namen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in Kraft.
Die bisher kostenpflichtige Bewilligungspflicht von Stellenantritten und Stellenwechseln von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) wird im revidierten Gesetz durch eine vereinfachte kostenlose Meldepflicht ersetzt.
Online-Meldung
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) hat über den Online-Schalter EasyGov.swiss zu erfolgen.