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Asylsuchende (Ausweis N)
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit besteht hingegen nicht.
Voraussetzungen
Asylsuchende unterstehen während den ersten drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuches einem generellen Arbeitsverbot und dürfen daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach Ablauf dieser maximal sechsmonatigen Sperrfrist können Asylsuchende unter den Voraussetzungen, dass
- ein Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht,
- die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VZAE),
- das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Art. 18 lit. b AIG),
- der Inländervorrang eingehalten wird (Art. 21 AIG),
- die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG)
zu einer vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
Bestimmungen und Auflagen
Neben dem ersten Stellenantritt ist auch der Stellenwechsel bewilligungspflichtig. Genauso sind Teilzeitstellen bewilligungspflichtig. Die Summe der gemeldeten Teilzeitstellen darf insgesamt nicht mehr als eine Vollzeitstelle betragen.
Wenn das Asylgesuch abgelehnt wird, erlischt die Arbeitsbewilligung mit Ablauf der Ausreisefrist. Im Einzelfall entscheidet die Abteilung Migration.
Einzureichende Unterlagen
- Gesuchformular
- Kopie Ausländerausweis N
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Nachweis des Inländervorrangs (Bestätigung der Stellenmeldung beim RAV und Begründung weshalb kein Kandidat vom inländischen Arbeitsmarkt angestellt werden konnte)