Inhalt
Schutzstatus (Ausweis S) - Flüchtlinge aus der Ukraine
Der Schutzstatus S gilt für folgende Personenkategorien:
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen – unabhängig von deren Nationalität (Ehegatte, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).
Diejenigen Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Sie dürfen ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit (auch selbständige Erwerbstätigkeit) nachgehen.
Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.