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Schutzstatus (Ausweis S) - Flüchtlinge aus der Ukraine
Neu: Meldepflicht ersetzt Bewilligung
Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2025 wurde die bisherige Bewilligungspflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 23. Oktober 2025 durch die bereits bei anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen Personen bekannte Meldepflicht ersetzt.
Die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ist ab sofort meldepflichtig und nicht mehr bewilligungspflichtig. Die Meldung erfolgt durch die Arbeitgebenden bzw. selbständig erwerbstätigen Personen über den Online-Schalter EasyGov.swiss.
Schutzstatus S – Neuerungen per 1. November 2025
Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist weiterhin nicht absehbar. Der Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine wird deshalb nicht vor dem 4. März 2027 aufgehoben. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Oktober 2025 entschieden.
Das SEM hat einen einfachen OnePager mit den wichtigsten Informationen und einem Link zu weiterführenden Informationen erstellt:
Der Schutzstatus S gilt für folgende Personenkategorien:
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen – unabhängig von deren Nationalität (Ehegatte, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).
Diejenigen Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Sie dürfen ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit (auch selbständige Erwerbstätigkeit) nachgehen, sofern eine Arbeitsbewilligung vorliegt.
Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.