Inhalt
Weitere
Grenzgänger Bewilligung (G)
Voraussetzungen
Grenzgänger Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Der Hauptwohnsitz des Grenzgängers/der Grenzgängerin muss sich in der Grenzzone eines der benachbarten Staaten der Schweiz befinden: Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Italien oder Österreich. Zudem muss der Grenzgänger/die Grenzgängerin in seinem/ihrem Aufenthaltsstaat über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Auskünfte zu Fragen über die Gebiete/Ortschaften der im Rahmen der einzelnen Grenzgänger Abkommen anerkannten ausländischen Grenzzonen sind bei den Arbeitsmarktbehörden der angrenzenden Schweizer Kantone erhältlich. Die Rückkehr an den Wohnsitz im Ausland muss nur einmal wöchentlich erfolgen. Wochenaufenthalter haben sich bei der Schweizer Wohngemeinde anzumelden.
Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch A1 beizulegen:
- Passfoto im Standardformat
- Kopie des gültigen Reisepasses
- Kopie des Aufenthaltstitels im Wohnstaat
- aktuelle Wohnsitzbescheinigung (ausgestellt durch die Wohnortbehörde)
- Strafregisterauszug
- Kopie Arbeitsvertrag
- Lebenslauf (Ausbildung, bisherige Berufsausbildung und Berufserfahrung), Diplom(e) und Zeugnis(se)
- Nachweis erfolgloser Suchbemühungen um eine hochqualifizierte Arbeitskraft im Inland und in den EU/EFTA-Staaten (Die Stelle muss dem RAV gemeldet sein.)
- Begründung durch den Arbeitgeber für den Bedarf einer ausländischen Arbeitskraft
Projektmitarbeitende und Dienstleistungserbringer
Bei Projektmitarbeitenden und Dienstleistungserbringern (Art. 26 AIG) ist der Zuzug von Arbeitskräften auf jene Spezialisten zu beschränken, die aufgrund ihres spezifischen Projekt-Knowhows auch bei erhöhter Arbeitslosigkeit in Europa und der Schweiz nicht durch lokale Kräfte ersetzt werden können.
Musikerinnen und Musiker sowie Künstlerinnen und Künstler in Clubs/Bars/Restaurants
Für Musiker und Musikerinnen sowie Künstler und Künstlerinnen aus Drittstaaten nach Art. 19 Abs. 4 Bst b VZAE ist der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in Clubs/Bars/Restaurants besonders geregelt.
siehe Anhänge zu Ziff. 4.7.12.2
Bei Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen werden die Gesuche in kantonaler Kompetenz abgewiesen.
Erotikgewerbe
Für Personen aus Drittstaaten ist die Erwerbstätigkeit als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich. Art. 34 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) wurde aufgehoben.